Beim sogenannten „Neu für alt"-Abzug (auch: NFA-Abzug) zieht die Versicherung von den Reparaturkosten einen Betrag ab, weil neue Teile länger halten als die ursprünglich verbauten gebrauchten Teile. Klingt logisch – wird aber in der Praxis fast immer überzogen angewendet.
Das Grundprinzip
Der Geschädigte darf durch den Schadensersatz nicht besser gestellt werden als vorher. Wenn z. B. eine 8 Jahre alte Auspuffanlage durch eine neue ersetzt wird, hat das Fahrzeug einen messbaren Mehrwert. Diesen Mehrwert darf die Versicherung in Abzug bringen – aber nur unter engen Voraussetzungen.
Wann ist ein Abzug zulässig?
- Bei Verschleißteilen mit messbarer Restlebensdauer (Auspuff, Reifen, Batterie, Bremsbeläge)
- Wenn das Teil bereits nahe am Ende seiner Lebensdauer war
- Wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird (bei fiktiver Abrechnung anders!)
- Wenn ein konkreter Mehrwert berechenbar ist
Wann ist ein Abzug NICHT zulässig?
- Bei Karosserieteilen (Türen, Kotflügel, Stoßfänger) – sie unterliegen kaum Verschleiß
- Bei elektronischen Bauteilen ohne Verschleißcharakter
- Bei Lackierungen – ein neuer Lack ist nicht „besser" als ein gepflegter alter
- Bei Airbags und Sicherheitsgurten
- Bei fiktiver Abrechnung gilt der Abzug nur eingeschränkt (BGH VI ZR 35/10)
Typische Höhe
Der Abzug bemisst sich nach dem Verhältnis der bisherigen zur Gesamtlebensdauer. Beispiel: Auspuffanlage 5 Jahre alt, Gesamtlebensdauer 10 Jahre → 50 % vom Teilewert sind theoretisch möglich. Versicherungen verlangen aber oft pauschal 30 % auf alle Teile – das ist meist unzulässig.
Prüfen Sie jeden NFA-Abzug einzeln. Pauschalkürzungen sind in den meisten Fällen ungerechtfertigt und gerichtlich angreifbar.
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