Liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, sprechen Versicherungen schnell vom „wirtschaftlichen Totalschaden" und wollen nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auszahlen. Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem reparieren lassen – das ist die sogenannte 130%-Regel des BGH.
Was besagt die Regel?
Der Geschädigte darf sein Fahrzeug reparieren lassen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen. Die Versicherung muss die gesamten Reparaturkosten erstatten – nicht nur den Wiederbeschaffungswert.
Die fünf Voraussetzungen
- Reparaturkosten inklusive Wertminderung dürfen 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen
- Die Reparatur muss fachgerecht und vollständig nach Gutachten erfolgen
- Sie müssen das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens 6 Monate weiter nutzen (Integritätsinteresse)
- Ein qualifiziertes Schadensgutachten muss vorliegen
- Eigene Reparatur reicht nicht – Werkstattnachweis ist nötig
Rechenbeispiel
Wiederbeschaffungswert: 10.000 €. Reparaturkosten laut Gutachten: 12.500 €. Wertminderung: 500 €. Summe: 13.000 € = exakt 130 % → Reparatur möglich. Auszahlung: volle 12.500 € + 500 € Wertminderung.
Achtung: Die 130%-Grenze ist absolut
Schon 1 € über der 130 %-Grenze, und der gesamte Anspruch entfällt. Sie erhalten dann nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Ein präzises Gutachten ist hier entscheidend.
Fiktive Abrechnung bei der 130%-Regel?
Nein. Die 130%-Regel gilt nur bei tatsächlicher, fachgerechter Reparatur. Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie maximal den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Wer sein Auto liebt und über die 100%-Grenze reparieren will, sollte vorher unbedingt ein präzises Gutachten einholen – sonst droht der Verlust mehrerer tausend Euro.
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