Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten auszahlen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen (oder lassen es selbst/in Eigenregie reparieren). Das ist erlaubt, hat aber ein paar Tücken.
Was wird ausgezahlt?
- Reparaturkosten netto (keine Mehrwertsteuer, da nicht angefallen)
- Wertminderung
- Nutzungsausfall oder Mietwagen
- Sachverständigenkosten
- Anwaltskosten
Was nicht ausgezahlt wird
Die Mehrwertsteuer wird nur gezahlt, wenn sie tatsächlich anfällt (bei echter Reparatur oder Ersatzbeschaffung). Ohne Werkstattrechnung gibt es nur den Netto-Betrag.
Wann lohnt sich fiktive Abrechnung?
- Sie können in Eigenregie günstiger reparieren (z. B. Bekannter in Werkstatt)
- Sie wollen das Auto so verkaufen oder verschrotten
- Sie können mit dem optischen Schaden leben
- Sie wollen das Geld anderweitig nutzen
Wann lohnt sich fiktive Abrechnung NICHT?
- Bei der 130%-Regel (nur bei tatsächlicher Reparatur möglich)
- Wenn Sie das Auto über Leasing oder Finanzierung führen
- Wenn die Versicherung auf Referenzwerkstatt verweisen darf (Stundenverrechnungssätze)
- Bei Neu- bzw. Jahreswagen (Mehrwertsteuer-Verlust ist erheblich)
Achtung: Referenzwerkstatt
Versicherungen versuchen bei fiktiver Abrechnung oft, auf günstigere Referenzwerkstätten zu verweisen. Das ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig: Die Werkstatt muss gleichwertig, mühelos erreichbar und tatsächlich offen sein. Bei Fahrzeugen unter 3 Jahren bzw. „scheckheftgepflegt" gilt das in der Regel nicht.
Tipp: Fiktive Abrechnung lohnt sich am häufigsten bei älteren Fahrzeugen ohne MwSt-Aspekt und bei Schäden, die optisch verkraftbar sind.
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