Selbst wenn Ihr Fahrzeug fachgerecht repariert wurde und keine technischen Mängel mehr aufweist – auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielt es als „Unfallwagen" einen niedrigeren Preis. Diese Differenz nennt man merkantile Wertminderung – und sie ist ein eigenständiger Schadensposten.
Wann besteht ein Anspruch?
Die Rechtsprechung gewährt Wertminderung, wenn das Fahrzeug einen erheblichen Reparaturschaden hatte. Faustregel: Reparaturkosten über ca. 1.000 € (netto) und Fahrzeugalter unter 5 Jahren bzw. Laufleistung unter 100.000 km. Im Einzelfall auch bei älteren Fahrzeugen.
Wie wird sie berechnet?
In der Praxis werden mehrere Methoden parallel genutzt – Ruhkopf/Sahm, BVSK-Methode, MFM (Methode Halbgewachs). Der Sachverständige wählt die im konkreten Fall passendste und dokumentiert die Berechnung nachvollziehbar.
Einflussfaktoren
- Fahrzeugalter und Laufleistung
- Wiederbeschaffungswert
- Höhe der Reparaturkosten
- Art und Umfang der Reparatur (Karosserie, Achse, tragende Teile)
- Vorschäden
- Marktgängigkeit des Modells
Typische Größenordnung
Bei einem 3 Jahre alten Mittelklassewagen mit 4.500 € Reparaturkosten liegt die merkantile Wertminderung erfahrungsgemäß im Bereich von 500–1.200 € – im Einzelfall deutlich darüber.
Was Sie tun sollten
- Wertminderung im Gutachten explizit ausweisen lassen
- Methode der Berechnung dokumentieren
- Bei Streit mit der Versicherung: Rechtsanwalt einschalten
- Niemals auf Wertminderung verzichten, ohne sie berechnet zu haben
Die Wertminderung steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie das Auto verkaufen oder behalten. Sie ist Teil des Schadensersatzes.
Kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Schaden
Unverbindlich, in der Regel innerhalb weniger Stunden Rückmeldung – bei Haftpflichtschäden trägt die gegnerische Versicherung unsere Kosten.
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